Satzung der zoraLit eG

1. NAME, SITZ, ZWECK, GEGENSTAND

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr der Genossenschaft

1) Die Genossenschaft heißt zoraLit eG.

2) Der Sitz der Genossenschaft ist Berlin.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, welches mit der Gründung beginnt und mit dem 31.12. des Gründungsjahres endet.

§ 2 Gegenstand der Genossenschaft

1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs der Mitglieder sowie ihrer kulturellen oder sozialen Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb, indem die Genossenschaft die Vernetzung, Weiterbildung und Betreuung ihrer Mitglieder sowie die faire Vergütung erbrachter Leistungen organisiert.

2) Gegenstand der Genossenschaft ist der Aufbau eines solidarischen, feministischen und sozialen Netzwerks Literaturschaffender im deutschsprachigen Raum sowie einer integrierten Literaturagentur, die einzelne Autor:innen vertritt, mit denen gesonderte Verträge abgeschlossen werden. Die Genossenschaft fördert die professionelle Entwicklung jedes ordentlichen Mitglieds unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Mitglieder der Genossenschaft. Die produktive Fort- und Weiterbildung eines jeden Mitglieds wird u. a. durch Vortragsreihen, Workshop-Angebote, Sprechstunden und die Vernetzung mit anderen Literaturschaffenden gewährleistet. In Abhängigkeit von den ökonomischen und personellen Kapazitäten der Genossenschaft werden diese Leistungen kontinuierlich und in Abstimmung und kollektiver Zusammenarbeit mit den Mitgliedern weiterentwickelt. Die Genossenschaft setzt sich mit ihren Leistungen für einen Literaturbetrieb ein, bei dem nicht Profite, sondern die ökonomische Sicherheit Literaturschaffender sowie eine nachhaltige Literaturproduktion im Vordergrund stehen. Alle Mitgliedschaftsbeiträge und alle Einnahmen der Agentur werden für die Umsetzung der Ziele der Genossenschaft verwendet.

3) Die Genossenschaft darf Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen mit gleichem oder ähnlichem Zweck und Gegenstand beteiligen. Sie darf sämtliche Geschäfte betreiben und Rechtshandlungen vornehmen, die geeignet sind, den Zweck der Genossenschaft zu fördern.

4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

§3 Grundprinzipien

1) Die Genossenschaft soll sich in Projektarbeit und internen Prozessen für eine Welt einsetzen, in der Menschen ein wechselseitiges Bewusstsein füreinander haben, im Diskurs miteinander stehen und ihr zukünftiges Handeln entsprechend danach ausrichten.

2) Die Genossenschaft soll soziale Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit und ihres Umgangs mit den Mitgliedern erfassen, negative Wirkungen systematisch vermindern und positive Wirkungen fördern sowie gegenüber den Mitgliedern Transparenz herstellen. So wird das Ziel verfolgt, im Sinne der Genossenschaft und des Gemeinwohls zu wirtschaften. Finanzieller Gewinn steht nicht an erster Stelle, sondern ist ein Mittel zum Zweck eines unternehmerischen Gemeinwohlbeitrages.

3) Die Genossenschaft verpflichtet sich, Menschen und ihre Rechte entsprechend der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 sowie allen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen zu respektieren und positioniert sich entschieden antifaschistisch, antisexistisch, antirassistisch, anti-antisemitisch, anti-islamophob, antiableistisch, antiklassistisch und intersektional feministisch.

4) Die Genossenschaft soll bei der Wahl der Personen, Organisationen und Unternehmen, zu denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden sollen, darauf achten, dass die oben genannten Maximen auch bei jenen gelten. Bei Unschlüssigkeit darüber muss das Thema unabhängig und neutral in der Genossenschaft zur Diskussion und Entscheidung gestellt werden.

5) Die Genossenschaft und ihre Mitglieder erbringen die gemeinsamen Dienstleistungen nach den Grundprinzipien der Gerechtigkeit, Nachhaltigkeit, Diversität und Transparenz unter Berücksichtigung neuer und gesunder Arbeits- und Organisationsformen. Dabei sind die Auszahlung fairer Gehälter und die Schaffung einer stabilen finanziellen Lage der Genossenschaft durch Rücklagenbildung das oberste Ziel und nicht die Gewinnmaximierung.

6) Die Genossenschaft verfolgt im innerbetrieblichen Umgang das Prinzip größtmöglicher Transparenz und Mitbestimmung. Sämtliche Mitglieder und Organe sind an diese und alle vorgenannten Grundprinzipien der Genossenschaft gebunden.

7) Die Genossenschaft verschreibt sich dem Anspruch fairer Arbeitsbedingungen, worunter unbedingt, aber nicht ausschließlich, folgende Punkte fallen: solidarische, nicht-hierarchische Arbeitsstrukturen, ein wertschätzendes Miteinander, gerechte Vergütung der angestellten Mitarbeitenden und freien Kooperationspartner:innen, transparente und niedrigschwellige Kommunikation innerhalb wie auch außerhalb der Genossenschaft, eine flexible Gestaltung der eigenen Arbeit, was sowohl die Wahl individueller Ziele, Inhalte und Weiterbildungsmöglichkeiten, Arbeitsorte als auch die selbstständige Einteilung von Arbeitszeiten betrifft.

2. GESCHÄFTSANTEIL, RÜCKLAGEN, NACHSCHÜSSE, GEWINN UND VERLUST

§ 4 Geschäftsanteil

1) Ein Geschäftsanteil beträgt 100,00 €.

2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Geschäftsanteil als Pflichtanteil zu übernehmen.

3) Der Pflichtanteil ist sofort nach Zulassung der Mitgliedschaft einzuzahlen. Der Vorstand kann eine Nutzung ohne den erforderlichen Pflichtanteil zulassen, wenn andere Mitglieder einen Geschäftsanteil als Ersatz für den Anteil des Mitglieds zur Verfügung stellen und einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach § 67b GenG erklären (Solidaritätsanteil).

4) Über den Pflichtanteil gemäß Abs. 2 hinaus können die Mitglieder freiwillig weitere Geschäftsanteile übernehmen, wenn der/die vorhergehende/-n bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt ist/sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat. Diese freiwillig übernommenen Geschäftsanteile sind sofort nach der Übernahme und Zulassung in voller Höhe einzuzahlen. Ein Mitglied kann nicht mehr als 200 Geschäftsanteile erwerben.

5) Für die Kündigung freiwillig gezeichneter Geschäftsanteile gilt § 10 Absatz 1 der Satzung sinngemäß. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, welches sich auf die gekündigten Geschäftsanteile bezieht, erfolgt gem. § 11 Absatz 2 und 3.

6) Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds darf, solange es nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht an das Mitglied ausgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen werden. Eine geschuldete Einzahlung darf dem Mitglied nicht erlassen werden. Die Genossenschaft darf keinen Kredit zum Zweck der Leistung von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil gewähren. Gegen eine geschuldete Einzahlung kann das Mitglied nicht aufrechnen.

§ 5 Rücklagen

1) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages zuzuweisen, bis die Rücklage 20.000,00 € beträgt. Die gesetzliche Rücklage ist bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden und nur zum Ausgleich von sich aus der Bilanz ergebenden Verlusten zu verwenden. Wird die gesetzliche Rücklage ganz oder teilweise zum Ausgleich von Verlusten verwendet, ist sie in den Folgejahren wieder aufzufüllen.

2) Der Vorstand darf bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bis maximal 40 % des Jahresüberschusses verbindlich in andere Ergebnisrücklagen einstellen und entscheidet über seine Verwendung.

3) Mindestens 50 % des Jahresüberschusses fließen in die Bildung weiterer Ergebnisrücklagen. Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung vor der Feststellung des Jahresabschlusses zu berichten. Über die tatsächliche Höhe der Zuweisung sowie die Verwendung der weiteren Ergebnisrücklagen beschließt die Generalversammlung.

§ 6 Nachschusspflicht

Die Mitglieder haften mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

§ 7 Gewinn

Ziel der Genossenschaft ist es, eine stabile finanzielle Grundlage durch die Bildung angemessener Rücklagen und die Auszahlung fairer Vergütungen zu gewährleisten. Eine Verteilung von Überschüssen an die Mitglieder in Form von Dividenden ist ausgeschlossen. Die wirtschaftliche Tätigkeit dient der langfristigen Sicherung des Genossenschaftszwecks, orientiert sich an den Prinzipien der Solidarität und Nachhaltigkeit und dient nicht der Gewinnmaximierung.

§ 8 Verlust

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Generalversammlung über die Verlustdeckung zu beschließen, insbesondere darüber, in welchem Umfang der Verlust durch Verminderung der Geschäftsguthaben oder Heranziehung der gesetzlichen Rücklage zu beseitigen ist. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der Verlustanteil nicht nach den vorhandenen Geschäftsguthaben, sondern nach dem Verhältnis der satzungsmäßigen Pflichtzahlungen bei Beginn des Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss aufgestellt ist, berechnet, auch wenn diese noch rückständig sind.

3. MITGLIEDSCHAFT

§ 9 Mitgliedschaft

1) Mitglieder der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften werden.

2) Angestellte der Genossenschaft haben Anspruch auf Aufnahme in die Genossenschaft.

3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Das neue Mitglied ist unverzüglich vom Vorstand in die Mitgliederliste einzutragen und von der Aufnahme zu unterrichten.

4) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder – bei Wegfall des Aufsichtsrates – der Generalversammlung investierende Mitglieder zulassen. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste gesondert zu führen und als solche zu kennzeichnen. Ein investierendes Mitglied kommt für die Förderung durch die Genossenschaft nicht in Betracht, es hat bei der Beschlussfassung der Generalversammlung kein Stimmrecht und kann weder Vorstands- noch Aufsichtsratsmitglied sein.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

1) Kündigung

Jedes Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und der Genossenschaft in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 65 GenG) zugehen. Die Kündigung ist im Geschäftsjahr des Beitritts ausgeschlossen.

2) Ausschluss

Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsgemäßen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht;

b) es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht oder wenn sich das Verhalten des Mitglieds mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt, insbesondere, wenn es gegen Grundprinzipien der Genossenschaft gem. § 3 Abs. 1 bis 7 der Satzung verstößt;

c) die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft durch missbräuchliche Nutzung vertraulicher Mitteilungen oder Informationen der Genossenschaft gefährdet wird.

2.1) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Für den Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern ist die Generalversammlung zuständig. Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Generalversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung beschlossen hat.

2.2) Vor der Beschlussfassung ist der auszuschließenden Person Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind der betroffenen Person die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsgemäße Ausschließungsgrund mitzuteilen. 2.3) Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern. Der Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied mit Begründung unverzüglich in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 68 GenG) und per E-Mail mitzuteilen.

2.4) Vom Augenblick der Absendung der Mitteilung nach Absatz 2.3 an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, es kann seine Rechte nach § 12 Absatz 1 bis 5 nicht mehr wahrnehmen. Eine Berufung gegen die Ausschlussentscheidung ist nicht zulässig. Ein einmal durchgeführtes Ausschlussverfahren ist genossenschaftsintern abschließend.

3) Übertragung des Geschäftsguthabens

Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch Vertrag in Textform auf eine andere Person übertragen und hierdurch die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern oder aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern die:der Erwerber:in bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Die Übertragung des Geschäftsguthabens ist nur zulässig, wenn der Gesamtbetrag der gem. § 4 Absatz 4 maximal zulässigen Geschäftsanteile, mit denen die:der Erwerber:in beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht überschritten wird. Die teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben kann nur in einer Höhe erfolgen, die dem Betrag oder dem Vielfachen des Betrages eines Geschäftsanteils entspricht.

4) Tod eines Mitglieds

Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt. Wird bei mehreren Erben die Mitgliedschaft nicht innerhalb von sechs Monaten einem Miterben allein überlassen, so endet sie zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Überlassung zu erfolgen hatte.

§ 11 Auseinandersetzung

1) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds. Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.

2) Die Auseinandersetzung findet auch im Falle der Kündigung freiwilliger Geschäftsanteile gem. § 73 Abs. 1 und 2 GenG auf Grundlage der Bilanz für das Geschäftsjahr statt, zu dem die Kündigung der Mitgliedschaft oder der Geschäftsanteile erfolgt ist. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens kann ganz oder anteilig ausgesetzt werden, wenn die vollständige oder anteilige Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben zur Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Insolvenzordnung), drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Insolvenzordnung) oder Überschuldung (§ 19 Insolvenzordnung) der Genossenschaft führen würde.

3) Die Generalversammlung beschließt nach Vorschlag des Vorstandes auf der ordentlichen Generalversammlung (§ 48 Abs. 1 GenG), ob und in welcher Höhe die Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben ausgesetzt wird. Wird nur ein Teil der Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt, erfolgt die Auszahlung anteilig. Die ausgesetzten (anteiligen) Auseinandersetzungsguthaben werden in den darauffolgenden Jahren vorrangig jahrgangsweise und anteilig ausgezahlt. Entscheidet die Generalversammlung erneut die ganze oder teilweise Aussetzung der Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben, dann werden in den darauffolgenden Jahren zunächst die am längsten ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt.

4. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

§ 12 Rechte der ordentlichen Mitglieder

1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, Auskunft in der Generalversammlung zu verlangen und auf der Generalversammlung ihre Rechte wahrzunehmen, insbesondere das Stimmrecht auszuüben.

2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme unabhängig von der Anzahl gezeichneter Geschäftsanteile. Es soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Bevollmächtigung anderer Mitglieder sind in Textform zugelassen, ein Mitglied darf zwei andere Mitglieder vertreten.

3) Die Mitglieder sind auf geeignete Weise über den Fortgang des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs der Genossenschaft zu informieren.

4) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, sich zur Wahl für den Aufsichtsrat oder den Vorstand aufstellen zu lassen.

5) Die Mitglieder haben in Abhängigkeit der verfügbaren Kapazitäten das Recht auf Inanspruchnahme von Angeboten und Dienstleistungen der Genossenschaft – mit Ausnahme von Agenturleistungen – nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf sonstige Vorteile, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.

§ 13 Pflichten der ordentlichen Mitglieder: Monatlicher Beitrag

1) Ordentliche Mitglieder haben für die Inanspruchnahme von Angeboten, Dienstleistungen und sonstigen Vorteilen einen monatlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags bemisst sich an den jeweiligen ökonomischen Verhältnissen des Mitglieds. Näheres regelt die Beitragsordnung.

2) Der Vorstand erlässt die Beitragsordnung. Sie ist zu Beginn der Mitgliedschaft den Mitgliedern bekanntzugeben. Eine Änderung dieser einmal erlassenen Beitragsordnung kann der Vorstand mit Zustimmung der Generalversammlung vornehmen.

§ 14 Investierende Mitglieder

Investierende Mitglieder kommen für die Förderung durch die Genossenschaft nicht in Betracht. Sie dürfen an den Generalversammlungen teilnehmen, Auskunft verlangen und ihr Rederecht ausüben, haben aber kein Stimmrecht und dürfen keine Ämter bekleiden.

§ 15 Pflichten aller Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten;
  2. die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern;
  3. die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung einzuhalten und den Beschlüssen der Organe der Genossenschaft nachzukommen;
  4. eine Änderung ihrer Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse   mitzuteilen.

5. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 16 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

1) die Generalversammlung
2) der Vorstand;
3) der Aufsichtsrat (ab 21 Mitglieder);
4) die Versammlung der Mitarbeitenden.

1) Die Generalversammlung

§ 17 Sitzungen der Generalversammlung

1) Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen insbesondere:

  1. Änderung der Satzung;
  2. Auflösung der Genossenschaft;
  3. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
  4. Umwandlung der Genossenschaft;
  5. Feststellung des Jahresabschlusses sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts;
  6. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
  7. Änderung der Rechtsform;
  8. Verwendung eines Teiles des Jahresüberschusses unter Berücksichtigung von § 5 oder zur Deckung eines Jahresfehlbetrags
  9. Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats sowie eines Vorstandsmitglieds;
  10. Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstandes;
  11. Zustimmung zur Aussetzung der Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens;
  12. Zustimmung zur Änderung der Beitragsordnung;
  13. Zustimmung zur Aufnahme von investierenden Mitgliedern im Falle des Verzichts auf einen Aufsichtsrat.

2) Im Rahmen der Berichterstattung über den Jahresabschluss hat der Vorstand die Generalversammlung zu unterrichten über die Lage, Entwicklung und Ziele der Genossenschaft. Der Aufsichtsrat kann sich zu diesem Bericht äußern.

3) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Jedes ordentliche Mitglied hat unabhängig von der Anzahl seiner Anteile eine Stimme.

4) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abberufung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung und die Umwandlung der Genossenschaft bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 18 Einberufung, Frist und Form der Generalversammlung

1) Die ordentliche Generalversammlung findet bis spätestens zum 30. Juni jedes Jahres und grundsätzlich hybrid statt. Vorstand und Aufsichtsrat können gemäß § 43b Abs. 6 GenG nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung beschließen, dass die Generalversammlung in einer anderen gesetzlich zulässigen Form stattfindet. Näheres kann eine Richtlinie zu den Voraussetzungen und der Durchführung von Generalversammlungen regeln, die Vorstand und Aufsichtsrat beschließen.

2) Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Abs. 1 gilt hinsichtlich der Form der außerordentlichen Generalversammlung entsprechend.

3) Die Einberufung zur Generalversammlung ergeht vom Vorstand und erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch eine Mitteilung an die Mitglieder in Textform. Zwischen dem Tag der Generalversammlung und dem Tag, an dem die Mitteilung in Textform gemäß Abs. 7 als zugegangen gilt, muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. Dabei werden weder der Tag der Generalversammlung noch der Tag, an dem die Mitteilung gem. Abs. 7 als zugegangen gilt, mitgezählt.

4) Über nicht oder nicht fristgerecht angekündigte Gegenstände können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder an der Generalversammlung teilnehmen oder vertreten werden und kein Mitglied der Durchführung der Abstimmung widerspricht.

5) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert ein Zehntel der Mitglieder rechtzeitig (gemäß Abs.  3) die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehörende, Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.

6) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung aufgenommen werden, wenn sie zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehören und spätestens eine Woche vor der Generalversammlung in der in Abs.  3 festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates.

7) Mitteilungen gelten am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen. Der Tag der Absendung wird nicht mitgerechnet.

8) Abstimmungen und Wahlen erfolgen nach Ermessen der Versammlungsleitung. Über geheime Abstimmungen und Wahlen muss auf Antrag eines Mitglieds die Generalversammlung beschließen. Für die Annahme des Antrages bedarf es der einfachen Mehrheit.

9) Die Generalversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

10) Beschlüsse der Generalversammlung sind nach § 47 GenG in einer Niederschrift festzuhalten.

2) Der Vorstand

§ 19 Zusammensetzung und Aufgaben

1) Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, von denen mindestens zwei der Versammlung der Mitarbeitenden angehören müssen. Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen dem Vorstand der Genossenschaft nicht angehören.

2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft in eigener Verantwortung, soweit er darin nicht durch Gesetz oder Satzung beschränkt ist. Er vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder unter Beachtung und Förderung der Grundsätze und Ziele der genossenschaftlichen Zusammenarbeit zu wahren;
  2. die Geschäfte der Genossenschaft zu führen;
  3. den Jahresabschluss aufzustellen und vorzulegen;
  4. einen das folgende Geschäftsjahr umfassenden Wirtschaftsplan aufzustellen;
  5. ein Verzeichnis der Mitglieder (Mitgliederliste) zu führen;
  6. über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
  7. die Generalversammlung einzuberufen und zu leiten;
  8. den Beschluss über die Auszahlung/Aussetzung des Auseinandersetzungsguthabens vorbereiten;
  9. die Beitragsordnung aufzustellen.

4) Die Genossenschaft wird von zwei Mitgliedern des Vorstands vertreten.

§ 20 Wahl und Amt

1) Der Vorstand wird erstmals im Rahmen der ersten Gründungsversammlung von allen Gründungsinitiatorinnen gewählt. In den folgenden Wahlen wählt die Versammlung der Mitarbeitenden zwei Mitglieder des Vorstands mit einfacher Mehrheit aus ihrem Kreis, ein Mitglied wird mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bestellt. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, sich selbst oder andere für dieses Amt vorzuschlagen.

2) Die drei gewählten Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre bestellt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestellt wurde. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

3) Der Widerruf jedes Vorstandsmitglieds ist jederzeit durch einen auf Enthebung aus dem Amt lautenden Beschluss der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Der Amtsenthebung haben sich die Mitglieder des Vorstands mit sofortiger Wirkung zu fügen.

4) Ist ein Mitglied des Vorstands verhindert, sein Amt auszuüben, so kann der Aufsichtsrat eines seiner Mitglieder zum:r Stellvertreter:in bestellen. Solange die Stellvertretung dauert und bis zur Entlastung des:r Stellvertreters:in, darf dieser nicht als Mitglied des Aufsichtsrats tätig sein.

5) Die Mitglieder des Vorstands haben die Sorgfalt eines:r ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters:in einer Genossenschaft anzuwenden.

6)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands an der Beschlussfassung teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig.

7) Über Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von den Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben sind.

§ 21 Zustimmungspflichtige Handlungen

Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. bei dessen Fehlen, der Generalversammlung, zu folgenden Handlungen:

  1. Vorschlag an die Generalversammlung über die Verwendung des Jahresüberschusses/Deckung des Jahresfehlbetrages;
  2. Aufstellung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr;
  3. Aufstellung der Geschäftsordnung für den Vorstand.

3) Der Aufsichtsrat und die/der Bevollmächtigte:r

§ 22 Verzicht, Zusammensetzung und Wahl

1) Solange die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder hat, verzichtet sie auf einen Aufsichtsrat. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates wahr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Generalversammlung wählt einen Bevollmächtigten, der die Genossenschaft gegenüber dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 39 Abs. 1 S. 2 GenG) und die Aufgaben nach § 51 Abs. 3 Satz 2 (Vertretung der Genossenschaft bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen), § 57 Abs. 6 (Prüfungsverfahren), § 58 Abs. 3 Satz 1 (Prüfungsbericht) und § 43b Abs. 6 Satz 2 (Form Generalversammlung) des Genossenschaftsgesetzes wahrnimmt. Der:die Bevollmächtigte ist an Weisungen der Generalversammlung gebunden.

2) Ab der Aufnahme des 21. Mitglieds muss die Generalversammlung einen Aufsichtsrat wählen. Der Aufsichtsrat besteht aus mind. 3 und max. 7 Mitgliedern, die mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören oder dauernde Stellvertreter des Vorstands sein. Frühere Mitglieder des Vorstands dürfen erst nach erteilter Entlastung durch die Generalversammlung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

3) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Generalversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit dem Schluss der Generalversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet.

4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Aufgaben nicht durch andere Personen wahrnehmen lassen.

§ 23 Aufgaben

1) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:

  1. den Vorstand bei seiner Geschäftsführung im Rahmen von Gesetz und
    Satzung zu überwachen und sich von dem Gange der Genossenschaft
    zu unterrichten;
  2. den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss zu prüfen und darüber der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten;
  3. sich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen einer durch den Prüfungsverband vorgenommenen Prüfung zu erklären;
  4. Mitglieder des Vorstands nach Beschluss durch die Generalversammlung ihres Amtes zu entheben und wegen der einstweiligen Fortführung der Geschäfte das Erforderliche zu veranlassen;
  5. die Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint und der Vorstand sie nicht einberuft;
  6. die Genossenschaft bei Rechtsgeschäften und Prozessen mit den Vorstandsmitgliedern zu vertreten;
  7. Zustimmung zu der  Aufnahme von investierenden Mitgliedern.

2) Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben unter Beachtung und Förderung der Grundsätze und Ziele der genossenschaftlichen Zusammenarbeit zu erfüllen.

§ 24 Sitzungen und Beschlüsse

1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden nach Bedarf statt. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse des Aufsichtsrates können auch schriftlich oder via Fernkommunikationsmedien (beispielsweise per Telefon, E-Mail oder Videokonferenz) auch ohne Einberufung einer Sitzung gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

2) Der Aufsichtsrat wählt eine:n Vorsitzende:n und eine:n Schriftführer:in, letztere:r vertritt die:en Vorsitzende:n als Stellvertreter:in. Die:der Vorsitzende hat eine Sitzung mit Angabe der Verhandlungsgegenstände und der Form der Sitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats oder der Vorstand das unter textförmlicher Mitteilung der Beratungsgegenstände verlangt.

3) Beschlüsse des Aufsichtsrats sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

4) Versammlung der Mitarbeitenden

§ 25 Zusammensetzung

Die Versammlung der Mitarbeitenden besteht aus allen Mitgliedern mit festem Anstellungsvertrag sowie denjenigen Mitgliedern der Genossenschaft, die über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr mehr als einmal und in regelmäßigen Abständen für die Genossenschaft tätig gewesen sind und sein werden. Die Entscheidung über die Aufnahme in die Versammlung der Mitarbeitenden trifft der Vorstand. Grundlage der Entscheidung ist die Feststellung, ob die Tätigkeit des Mitglieds regelmäßig über den genannten Zeitraum erbracht wurde. Der Vorstand bestätigt die Aufnahme des Mitglieds unmittelbar nach der Entscheidung. In Ausnahmefällen kann der Vorstand Mitglieder aufnehmen, die zwar nicht die genannte Dauer erfüllen, deren Tätigkeit jedoch für die Genossenschaft von erheblicher Bedeutung war und sein wird.

§ 26 Vorsitz, Aufgaben und Beschlüsse

1) Ihre erste Sitzung hält die Versammlung der Mitarbeitenden innerhalb der ersten drei Monate nach Gründung der Genossenschaft ab. Sie wählt offen und mit einfacher Mehrheit eine:n Vorsitzende:n. Die:der Vorsitzende beruft die mindestens biennal stattfindende Versammlung der Mitarbeitenden ein, moderiert sie, führt ein Ergebnisprotokoll und trifft die Entscheidung über die Form der Versammlung und die Art und Weise der Stimmabgabe. Die:der Vorsitzende wird bis auf Abruf bestellt. Sie:er kann sich durch eine Person aus der Versammlung der Mitarbeitenden vertreten lassen. Sollte die:der Vorsitzende längerfristig verhindert sein, wählt die Versammlung der Mitarbeitenden den Vorsitz neu.

2) Alle zwei Jahre wählt die Versammlung der Mitarbeitenden aus seinen Mitgliedern zwei Mitglieder des Vorstands. Die Wahl erfolgt   mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied der Versammlung der Mitarbeitenden hat das Recht auf virtuelle Teilnahme an der Versammlung.

6. BEKANNTMACHUNGEN UND LIQUIDATION

§ 27 Bekanntmachungen

Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen der Genossenschaft werden im Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft und auf der Website https://zoralit.de veröffentlicht. Bei einer Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, ebenfalls im Bundesanzeiger veröffentlicht.

§ 28 Liquidation

Die Genossenschaft wird aufgelöst:

  1. durch Beschluss der Generalversammlung;
  2. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  3. durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als 3 beträgt.


Für die Abwicklung sind die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes maßgebend. Ein zu verteilendes Restvermögen wird auf die Mitglieder verteilt.